(1) Zu den Leistungen der Familienhilfe gehören:
1. Tätigkeiten der täglichen Haushaltsführung,
2. Betreuung der haushaltsangehörigen Familienmitglieder,
3. sonstige vornehmlich durch die ausfallende Betreuungsperson zu verrichtende Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des üblichen Tagesablaufs in der Familie beitragen.
(2) Die Leistungen sind zu dokumentieren.
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