§ 7 Leistungen der Familienhilfe — Soziale Dienste-Verordnung
Rückverweise
(1) Zu den Leistungen der Familienhilfe gehören:
1. Tätigkeiten der täglichen Haushaltsführung,
2. Betreuung der haushaltsangehörigen Familienmitglieder,
3. sonstige vornehmlich durch die ausfallende Betreuungsperson zu verrichtende Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des üblichen Tagesablaufs in der Familie beitragen.
(2) Die Leistungen sind zu dokumentieren.
§ 55 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 55 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
…Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist, 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im…