(1) Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören:
1. personenbezogene Hilfen:
a) Unterstützung bei der Körperpflege,
b) Hilfestellung bei Inkontinenz,
c) An- und Auskleiden,
d) Unterstützung bei der Einhaltung ärztlicher/pflegerischer Anordnungen,
e) Gesprächsbetreuung,
f) Aktivierung;
2. haushaltsbezogene Hilfen:
a) Reinigung der Wohnung,
b) funktionserhaltende Maßnahmen,
c) erforderlichenfalls Planung und Zubereitung von Speisen und Getränken,
d) Hilfe zur Nahrungsaufnahme,
e) Einkaufen und notwendige Besorgungen,
f) notwendige Begleitung bei Arztbesuchen;
3. organisatorische Hilfen in Form von notwendigen Erledigungen.
(2) Die haushaltsbezogenen Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und e gehören nur dann zu den Leistungen der Haushaltshilfe, wenn für ihre Erbringung durch Anbieter die wirtschaftlichste Form gewählt wird.
(3) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gehören zu den Leistungen der Haushaltshilfe nur:
a) personenbezogene Hilfen nach Abs 1 Z 1 lit a bis d,
b) haushaltsbezogene Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und d,
c) das Beheizen der Wohnung.
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