§ 6 Leistungen der Haushaltshilfe — Soziale Dienste-Verordnung
(1) Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören:
1. personenbezogene Hilfen:
a) Unterstützung bei der Körperpflege,
b) Hilfestellung bei Inkontinenz,
c) An- und Auskleiden,
d) Unterstützung bei der Einhaltung ärztlicher/pflegerischer Anordnungen,
e) Gesprächsbetreuung,
f) Aktivierung;
2. haushaltsbezogene Hilfen:
a) Reinigung der Wohnung,
b) funktionserhaltende Maßnahmen,
c) erforderlichenfalls Planung und Zubereitung von Speisen und Getränken,
d) Hilfe zur Nahrungsaufnahme,
e) Einkaufen und notwendige Besorgungen,
3. organisatorische Hilfen in Form von notwendigen Erledigungen.
(2) Die haushaltsbezogenen Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und e gehören nur dann zu den Leistungen der Haushaltshilfe, wenn für ihre Erbringung durch Anbieter die wirtschaftlichste Form gewählt wird.
(3) An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gehören zu den Leistungen der Haushaltshilfe nur:
a) personenbezogene Hilfen nach Abs 1 Z 1 lit a bis d,
b) haushaltsbezogene Hilfen nach Abs 1 Z 2 lit c und d,
c) das Beheizen der Wohnung.
Rückverweise
§ 6 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 6 Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung
…§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V…
§ 7 Zuständige Behörde gemäß der CLP-V
…der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V, 3. Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V, 4. Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission…