§ 4 Grundsätze der Leistungserbringung — Soziale Dienste-Verordnung
Rückverweise
Die Leistungen der Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe sind nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Berücksichtigung folgender Grundsätze zu erbringen:
1. Achtung der Menschenwürde,
2. Heranziehung und Förderung der individuellen Fähigkeiten,
3. Berücksichtigung der besonderen Lebenssituation und Nutzung der persönlichen Ressourcen.
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 4 Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
…§ 4. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Sachgüter: a) Produkte gemäß dem nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Güterverzeichnis für den Produzierenden Bereich – ÖPRODCOM in…