(1) Für die Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe können die betreuten Personen den Leistungserbringer unter den rechtmäßigen Anbietern dieser Dienste nach deren örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten frei wählen.
(2) Die Leistungen der Familienhilfe sind durch dazu ausgebildete Familienhelferinnen und Familienhelfer zu erbringen.
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