§ 2 Hauskrankenpflege, Haushaltshilfe und Familienhilfe — Soziale Dienste-Verordnung
Rückverweise
(1) Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe sollen pflege- und hilfsbedürftigen Personen ein selbstständiges Leben in ihren privaten Haushalten ermöglichen. Familienhilfe soll die familiären Strukturen aufrecht erhalten.
(2) In Hauskrankenpflege sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit oder eines Gebrechens der dauernden oder vorübergehenden Pflege bedürfen, ein stationärer Aufenthalt in einer Krankenanstalt aus medizinischen Gründen aber nicht notwendig ist.
(3) In Haushaltshilfe sind Personen zu betreuen, die auf Grund einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ohne personenbezogene, haushaltsbezogene und organisatorische Hilfe ein selbstständiges Leben zu führen.
(4) In Familienhilfe sind Kinder, Wahl- oder Pflegekinder sowie sonstige mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder zu betreuen, wenn deren vornehmliche Betreuungsperson auf Grund eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses ausfällt und die eigenen Kräfte der Familie zur Bewältigung dieser Notsituation nicht ausreichen.
§ 16a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 16a § 16a
…des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn - sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und - ein schriftlicher Vertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wurde, der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden . Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann…