(1) Bestehen beim Sozialhilfeträger Zweifel über die Erforderlichkeit der Hilfeleistung, hat der Antragsteller die Betreuungsbedürftigkeit durch geeignete Unterlagen (zB ärztliches Gutachten) nachzuweisen.
(2) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger alle für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung maßgeblichen Nachweise vorzulegen.
(3) Der Antragsteller bzw sein gesetzlicher Vertreter hat dem Sozialhilfeträger die Gewährung oder Änderung von pflegebezogenen Geldleistungen nach § 11 Abs 2 sowie jede Steigerung der Bemessungsgrundlage nach § 12 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht in die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellten Aufzeichnungen, insbesondere in die Pflege-, Betreuungs- und Zeitdokumentationen, zu gewähren.
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