(1) Die Leistungszusage ist aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht mehr vorliegen;
2. nach Hinweis auf die Folgen des Verhaltens den Mitwirkungspflichten nach § 16 ohne triftigen Grund nicht nachgekommen wird;
3. die zumutbare Eigenleistung gegenüber dem Leistungserbringer ohne triftigen Grund nicht erbracht wird;
4. nach schriftlicher Aufforderung und Einräumung einer angemessenen Frist zu Unrecht bezogene Zuschüsse nicht rückerstattet werden.
(2) Die Leistungszusage erlischt, wenn länger als drei Monate keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
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