(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die Dauer, die Art und das höchstmögliche Ausmaß der Leistungen, zu denen Zuschüsse gewährt werden, sowie die Höhe der Eigenleistung.
(2) Die Leistungszusage kann von Amts wegen oder auf Antrag abgeändert werden.
(3) Bei der Leistungsfestsetzung ist auf die persönlichen und häuslichen Umstände des Antragstellers unter Zugrundelegung der Leistungen der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen. Innerhalb einer Woche vor Einbringung des Antrages erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden; in der Familienhilfe verlängert sich diese Frist auf einen Monat.
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