(1) Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers zu den sozialen Diensten können nur auf Antrag des Hilfe Suchenden gewährt werden. Sie sind ohne Antrag zu gewähren, wenn dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfe Suchenden auf Grund besonderer Umstände nicht möglich ist.
(2) Der Antrag auf Gewährung oder Änderung der Höhe von Zuschussleistungen ist schriftlich einzubringen.
(3) Über den Antrag ist tunlichst innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen aller für die Erforderlichkeit der Hilfeleistung und für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung notwendigen Nachweise zu entscheiden.
(4) Auf Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.
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