LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt an der Kreuzung Friedhofstraße/Schwimmschulstraße§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date

§ 1

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 114/2 und .525, beide KG Tamsweg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m2 zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

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