Artikel 9
Die Hüttschlager-Talschlüsse-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl Nr 100, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftsästhetischen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Vielzahl an Landschaftselementen und visuellen Eindrücken);
2. des hohen Erholungswertes der kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche.
4. Im § 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 3 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
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