Artikel 7
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile des Göll-, Hagen- und Hochköniggebirges sowie des Steinernen Meeres zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden, LGBl Nr 98/1980, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 26/1981 und der Verordnung LGBl Nr 93/1983 wird geändert wie folgt:
1. Die Verordnung erhält den Kurztitel "Göll-, Hagen- und Hochköniggebirge sowie Steinernes Meer-Landschaftsschutzverordnung".
2. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
3. Im § 1 Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
4. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (ursprüngliche Naturlandschaft, zahlreiche Karsterscheinungen, imposante Felskulisse der Kalkhochalpen);
2. der durch den besonders abwechslungsreichen Landschaftscharakter besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung des Gebietes.
5. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
6. Im § 3 wird angefügt:
"(3) Die Neufestlegung der Grenzziehung durch die Verordnung LGBl Nr 93/1983 ist mit 1. Jänner 1984 in Kraft getreten.
(4) Die §§ 1 Abs 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
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