Artikel 4
Die Fuschlsee-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 89/1981, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 lautet der dritte Satz: "Im Osten reicht es bis zur Ortschaft Fuschl am See, wobei die geschlossenen Ortschaften von Fuschl und Brunn ausgenommen sind; im Westen reicht es bis zur Grenze des Naturschutzgebietes Fuschlsee und beinhaltet dort auch die vom Naturschutzgebiet ausgeklammerten Flächen des Naturstrandbades der Gemeinde Hof bei Salzburg."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im § 1 festgelegten Gebietes (markante Lage des Sees in der Fuschlseemulde, bewaldete und felsdurchsetzte Steiluferbereiche, Umrahmung durch den Schober und die Filblinger-Berge);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung als charakteristische, maßgeblich den Landschaftsraum prägende Seenlandschaft.
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
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