Artikel 34
Die Zeller-See-Landschaftsschutz-Verordnung, LGBl Nr 28/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (lang gestreckter See mit teilweise ausgedehnten Verlandungsmooren);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung der charakteristischen Seenlandschaft sowie Uferbereiche mit reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gletscherregion der Hohen Tauern und Kalkgrate der Kalkhochalpen.
3. Im § 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
4. Im § 3 wird angefügt:
"(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/1992 tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 der Zeller See-Landschaftsschutz-Verordnung werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) Die §§ 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
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