Artikel 33
Die Weißbacher Gemeinschaftsalmen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 63/1989, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (kontrastreiche Landschaftsmuster wie Bergwälder, alpine Rasen, Felsstandorte);
2. des Erholungswertes auf Grund der leicht erreichbaren charakteristischen, überwiegend naturnahen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen an exponierten Standorten und reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gebirgskulisse der Kalkhochalpen.
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
4. Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)"
erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
Keine Verweise gefunden
Rückverweise