Artikel 31
Die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz: "Die geschlossene Ortschaft von Hinterreith sowie weitere nunmehr verbaute Bereiche und zwischenzeitlich geschlossene Ortschaften im Ortsgebiet der Gemeinde Großgmain sind aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen."
2.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit);
2. des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft (zahlreiche Karstphänomene) und der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg."
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
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