Artikel 30
Die Twenger-Au-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 19/1982, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der Taurach, Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien);
2. des hohen Erholungs- und Erlebniswertes als seltenes Augebiet, das auf Grund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter aufweist.
4. Im § 2 lautet das Zitat der Allgemeinen
Landschaftsschutzverordnung "Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 89/1995, in der geltenden Fassung".
5. Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)"
erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."
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