Artikel 29
Die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 109/1986, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird angefügt: "Nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehören die geschlossenen Ortschaften der Marktgemeinde Mattsee und der Gemeinde Seeham samt den Wohnsiedlungen Matzing und Au."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit der Seenlandschaft (abschnittsweise noch weitgehend naturnahe Flachuferbereiche);
2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes als charakteristische Naturlandschaft bzw naturnahe Kulturlandschaft.
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4 wird angefügt:
"(4) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
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