Artikel 28
Die Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 49/1986, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Es erstreckt sich von der Südgrenze des Naturschutzgebietes Tennengebirge einschließlich eines Bereiches entlang der Seilbahntrasse zur Eisriesenwelt samt den Bergstationsgebäuden im Norden bis zur Linie Fallenbachalm - Zaglauwinkel - Güterweg Zistelberg im Süden und von der Bezirksgrenze Pongau-Tennengau im Osten bis zur Tauernautobahn im Westen."
2.2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (abwechslungsreiches Landschaftsbild durch die Karstlandschaft, Bergwälder sowie durch die naturnahe Kulturlandschaft);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung (Wandertourismus) der teilweise ursprünglichen Landschaft sowie naturnahen Kulturlandschaft."
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
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