Artikel 26
Die Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 54/1981, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Ausgenommen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind ein Sägewerksbetrieb in Abersee sowie eine Siedlung westlich davon, die an der Ache zwischen Mond- und Attersee gelegene "Schnabelreitersiedlung-Labschneider" und die durch weitere Bebauung nunmehr geschlossenen Ortschaften im Bereich von St Gilgen und Strobl sowie die Siedlung Reith."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (reizvolle Lage der Voralpenseen am Fuß imposanter Felswände und markanter Berggipfel, Verlandungszonen, umgeben von Grünland, Bergwäldern sowie Almflächen und Ödland);
2. des besonderen Erholungswertes (touristische Nutzung) der wesentlich durch die Salzkammergutseen geprägten Naturlandschaft bzw naturnahen Kulturlandschaft.
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)"
erhält, wird angefügt:
"(2) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
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