Artikel 25
Die Salzburg-Süd-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 84, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Das in der Stadtgemeinde Salzburg, in der Marktgemeinde Grödig und den Gemeinden Anif, Elsbethen und Puch bei Hallein, politische Bezirke Salzburg-Stadt, Salzburg-Umgebung und Hallein, liegende Gebiet wird mit Ausnahme des Ortsgebietes von Anif sowie der im Stadtgebiet von Salzburg liegenden erweiterten Ortsränder westlich und östlich von Morzg, des Park- und Ride-Parkplatzes, des Bundeswasserbauhofes sowie der Gewerbebetriebe an der Alpenstraße in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt."
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Grünraums im Süden der Stadt Salzburg, der kleinräumig strukturierten Wiesen- und Waldlandschaft mit ihren Schlössern (Schloss Hellbrunn als Mittelpunkt), alten Parks und davon ausgehenden alten Alleen und Baumreihen;
2. des besonders hohen Erholungswertes der auf Grund ihrer verschiedenen Landschaftselemente und kulturhistorischen Bedeutung einzigartigen, bis unmittelbar an die Altstadt von Salzburg heranreichenden Kulturlandschaft.
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
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