Artikel 15
Die Leopoldskroner-Moos-Landsschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 58, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Im Abs 1 wird im letzten Satz die Wortfolge "sowie das Teilnaturschutzgebiet Hammerauer Moor" durch die Wortfolge ", das Naturschutzgebiet Hammerauer Moor und eine unmittelbar südwestlich des Hammerauer Moores entstandene geschlossene Siedlung" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit der Moorlandschaft in vorgelagerter Position zu den inselartigen Bergen der Stadt Salzburg sowie dem Untersberg;
2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes des kleinflächigen, jedoch sehr ursprünglichen Hochmoorrestes mit randlichen Sumpfwiesen sowie Streuwiesenbeständen.
4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 4 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt"
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