Artikel 12
Die Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 102/1980, wird geändert wie folgt:
1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.
2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Abs 1 lautet:
"(1) Das im Abs 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft des Almdorfs Königsleiten nördlich des Gerlospasses zum Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal" erklärt."
2.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "(§ 13 Abs 5 AVG)" ersetzt.
3. Nach § 1 wird eingefügt:
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wechselspiel zwischen den sanften Almmatten der Schieferberge vor dem Hintergrund der vergletscherten Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung als vorwiegend naturnahe, von der Almwirtschaft dominierte land- und forstwirtschaftlichen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen (alpines Ödland, Bergwälder)."
4. Im § 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".
5. Im § 3 wird angefügt:
"(3) Die §§ 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Pläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne ersetzt."
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