LandesrechtSalzburgVerordnungenStraßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf

Straßenbaugebietsverordnung - Umfahrung Henndorf

In Kraft seit 22. Februar 2003
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Der Straßenverlauf der B 1 Wiener Straße, die an der Landesgrenze gegen Oberösterreich nächst Straßwalchen bei Straßenkilometer 272,857 beginnt, wird im Bereich der Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf wie folgt bestimmt:

Die neu zu errichtende Straße beginnt bei Straßenkilometer 283,125, verläuft in der Folge zwischen den Straßenkilometern 283,398 und 285,548 in einem Tunnel und bindet bei Straßenkilometer 286,500 wieder in den Bestand ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neu zu errichtenden Straße aus einem Verordnungsplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung zu ersehen, der beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Henndorf am Wallersee und Eugendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

(3) Die Festlegung der neu zu errichtenden Straße erfolgt auf Grundlage des Einreichprojektes 2000. Dieses sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe (Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2002, Zl 1/02-36.239/18-2002) liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan (Abs 2) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2

§ 2

(1) Die Grenzen des Straßenbaugebietes sind dem Verordnungsplan (§ 1 Abs 2) zu entnehmen.

(2) Innerhalb der Grenzen des Straßenbaugebietes dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Die Landesregierung hat davon Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.