§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 430/1, 430/2, 431/1, 434 und 674/10 (Teilfläche), alle KG Hallein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.800 m2 einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen
zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadtgemeinde Hallein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
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