LandesrechtSalzburgVerordnungenStandortverordnung Stadtgemeinde Hallein - Projekt an der Kreuzung Paulus-Degele-Weg - Franz-Dückher-Weg

Standortverordnung Stadtgemeinde Hallein - Projekt an der Kreuzung Paulus-Degele-Weg - Franz-Dückher-Weg

In Kraft seit 21. Dezember 2002
Up-to-date

§ 1

§ 1

Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 350/12, 350/10 und Teilflächen der Grundstücke 350/9 und 347/1, alle KG 56209 Hallein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m2 einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.

§ 2

§ 2

Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.