Naturpark Riedingtal-Verordnung
Vorwort
§ 1
Grenzen des Naturparks
§ 1
(1) Der in der Gemeinde Zederhaus gelegene Bereich des Riedingtals wird mit folgender Grenzziehung zum Naturpark erklärt:
1. Außengrenze: beginnend bei der Mautstelle ist das Schutzgebiet nördlich begrenzt durch Schöpfling, Mosermandl, Faulkogel, Stierkarkopf, Wildkarkopf, Weißgrubenkogel, Haselloch und Glingspitze sowie südlich begrenzt durch Wasserfallscharte, Nebelkareck, Jägerspitze, Sommerleitenkogel, großer und kleiner Reicheschkogel, Riedingspitze, Weißeck, Bärnleitenkopf und Rauchkopf.
2. Vom Naturpark ausgenommene Bereiche:
a) nördlich der Mautstrasse: der Bereich Aschstatt und Hasscherm, ein zwischen Schlierer-Alm und Gruber-Alm gelegener Bereich Richtung Norden bis zum Tauernhöhenweg zwischen Franz-Fischer-Hütte und Jakober-Alm, ein Bereich von der unteren Eßl-Alm Richtung Norden bis zur Franz-Fischer-Hütte und ein Bereich des Zaunerkars nördlich der Franz-Fischer-Hütte sowie des Gruberkars nördlich des Tauernhöhenweges;
b) südlich der Mautstrasse: der Bereich südlich der Riedingspitze bis zur Riedingscharte.
(2) Die Grenzen des Naturparks sind in Lageplänen im Maßstab 1 :
5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentliche Inhalte dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Hinweis auf Schutzbestimmungen
§ 2
Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Lantschfeldtal - Oberes Zederhaustal - Oberes Murtal - Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 56/1989, und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995.
§ 3
Kennzeichnung
§ 3
Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die neben dem Salzburger Landeswappen die Aufschrift "Naturpark Riedingtal" tragen.
§ 4
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.