LandesrechtSalzburgVerordnungenBerufsfreibetrags-Verordnung

Berufsfreibetrags-Verordnung

In Kraft seit 25. September 2002
Up-to-date

§ 1

Höhe des Freibetrags

§ 1

Der Freibetrag für Aufwendungen, die dem Hilfe Suchenden auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, wird nach Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:

Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag

in Prozenten des

Richtsatzes für den

Mitunterstützten ohne

Anspruch auf

Familienbeihilfe

bis zu 20 Wochenstunden 25 %

mehr als 20 Wochenstunden 50 %

§ 2

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft.