Berufsfreibetrags-Verordnung
Vorwort
§ 1
Höhe des Freibetrags
§ 1
Der Freibetrag für Aufwendungen, die dem Hilfe Suchenden auf Grund einer Berufstätigkeit erwachsen, wird nach Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:
Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag
in Prozenten des
Richtsatzes für den
Mitunterstützten ohne
Anspruch auf
Familienbeihilfe
bis zu 20 Wochenstunden 25 %
mehr als 20 Wochenstunden 50 %
§ 2
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 25. September 2002 in Kraft.