(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1970, LGBl Nr 25, mit der der Entwicklungsplan “Die Stadt Salzburg und ihr Umland” verbindlich erklärt wird, für die im § 1 Abs. 2 genannten Gemeinden außer Kraft.
(3) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2 ROG 1998 bis längstens 1. Mai 2005 anzupassen.
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