(1) Das vom Regionalverband Tennengau gemäß § 9 ROG 1998 ausgearbeitete und am 13. November 2001 beschlossene Regionalprogramm Tennengau wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Tennengau gilt für die Gemeinden Abtenau, Adnet, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Hallein, Krispl, Kuchl, Oberalm, Puch bei Hallein, Rußbach am Pass Gschütt, St Koloman, Scheffau am Tennengebirge und Vigaun.
(3) Das Regionalprogramm Tennengau liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Landesplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und den Gemeindeämtern der im Abs. 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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