(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Juli 1986, LGBl Nr 83, mit der eine Mustergeschäftsordnung für Fremdenverkehrsverbände erlassen wird, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Mustergeschäftsordnung erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung Geltung erhält.
(4) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 und 3, 6 Abs. 8, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 und 6, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2008 Geltung erhält.
(5) Die Promulgationsklausel, die §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 sowie die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 1, 6 und 7, 10, 11 Abs 3, 12 Abs 1, 4 und 5, 13 Abs 1 und 4, 15 Abs 2, 16 Abs 4, 17 Abs 2 und 4, 18 Abs 2 sowie 21 Abs 1 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen der Geschäftsordnungen der Tourismusverbände sind bis längstens sechs Monate nach dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, andernfalls bis zur Nachholung dieser Maßnahme die Mustergeschäftsordnung in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2017 Geltung erhält.
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