(1) In der Anlage zu dieser Verordnung ist eine Mustergeschäftsordnung enthalten.
(2) Die Mustergeschäftsordnung gilt unmittelbar für einen Tourismusverband, der sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung, mit der er errichtet wird (§ 4 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003) eine Geschäftsordnung gibt. Die Mustergeschäftsordnung gilt bis zur Erlassung der Geschäftsordnung durch den Ausschuss des Tourismusverbandes. Für diese unmittelbare Geltung ergeben sich die im § 1 Abs. 1 und 3 der Geschäftsordnung jeweils zu ergänzenden Angaben aus der den Tourismusverband errichtenden Verordnung.
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