(1) Tourismusverbände, die auf Grund des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 eingerichtet sind, haben sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und des Finanzkontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
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