Wahlbehördliche Behandlung der brieflich
abgegebenen Stimmen
§ 5
(1) Auf den bei der Wahlbehörde einlangenden Briefumschlägen ist das Datum und bei Einlangen am 2. Abstimmungstag auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten. Das Einlangen ist im Stimmverzeichnis, das gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis dient, durch ein geeignetes Zeichen zu vermerken. Die Briefumschläge sind bis zur Stimmauszählung ungeöffnet unter Verschluss aufzubewahren.
(2) Nach Ablauf der Abstimmungszeit am 2. Abstimmungstag hat der Leiter der Wahlbehörde vor dieser die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Stimmkuvert den persönlich abgegebenen Stimmkuverts beizufügen. Der Briefumschlag ist von der Wahlbehörde zu den Abstimmungsakten zu nehmen.
(3) Unbeachtlich haben zu bleiben, sind entsprechend zu kennzeichnen und zu den Abstimmungsakten zu nehmen:
1. Briefumschläge mit Stimmzetteln ohne Stimmkuverts;
2. andere als die gemäß § 2 Abs 3 zugesendeten Stimmkuverts;
3. Stimmkuverts, die nicht in den gemäß § 2 Abs 3 zugesendeten Briefumschlägen übermittelt werden;
4. andere als die zugesendeten amtlichen Stimmzettel.
Im Briefumschlag oder Stimmkuvert mitgesendete Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimmabgabe nicht. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" zu kennzeichnen und zu den Abstimmungsakten zu nehmen. Alle diese Umstände sind in der Niederschrift zu vermerken.
20000181
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