Frist für die briefliche Stimmabgabe
§ 4
(1) Die Briefumschläge mit dem Stimmkuvert und dem Stimmzettel müssen bis spätestens zum Ende der Abstimmungszeit am 2. Abstimmungstag bei der Wahlbehörde einlangen.
(2) Als 2. Abstimmungstag ist ein allgemeiner Werktag zu bestimmen (§ 4 Abs 4 S.TG).
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