Briefliche Stimmabgabe
§ 3
Die zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten haben - vorbehaltlich § 2 Abs 7 - ihre ausgefüllten Stimmzettel der zuständigen Wahlbehörde auf dem Postweg (PTA oder, wenn ein anderer Betreiber mit der Erbringung des Universaldienstes betraut ist, dieser) zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlbehörde zugesendeten Stimmkuvert befinden. Das Stimmkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlbehörde zugesendeten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen. Die Verwendung anderer als der von der Wahlbehörde übermittelten Unterlagen (§ 2 Abs 3) führt zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise