Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe
§ 2
(1) Zur brieflichen Stimmabgabe sind alle Unternehmer berechtigt, die im als richtig und vollständig festgestellten Stimmverzeichnis gemäß § 4 Abs 3 S.TG als Pflichtmitglieder des zu errichtenden Tourismusverbandes genannt sind und dies entsprechend Abs 2 beantragt haben.
(2) Die Ausstellung der Unterlagen gemäß Abs 3 ist bei der Wahlbehörde frühestens vier Wochen vor dem im § 4 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt während der Amtsstunden schriftlich oder mündlich zu beantragen. Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem im § 4 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt einlangen bzw gestellt werden und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift des Stimmberechtigten bzw seines vertretungsbefugten Organs oder eines dazu schriftlich Bevollmächtigten.
(3) Der Leiter der Wahlbehörde hat die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe unverzüglich zu prüfen; im Fall der Berechtigung sind dem Stimmberechtigten unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zuzustellen:
1. das für die Abstimmung vorgesehene Stimmkuvert,
2. der für die Abstimmung vorgesehene Stimmzettel und
3. der besonders gekennzeichnete Briefumschlag mit der von der Gemeinde festgelegten Rücksendeanschrift und der laufenden Nummer des Stimmberechtigten im Stimmverzeichnis.
(4) Im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Verlangens nach Abs 2 hat die Zustellung der Abstimmungsunterlagen zu unterbleiben und sind Stimmberechtigte auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe hinzuweisen. Dagegen steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten sind im Stimmverzeichnis als "Briefwähler" zu kennzeichnen.
(6) Ausgestellte und zugesendete Stimmzettel, Stimmkuverts und Briefumschläge dürfen nicht ersetzt werden.
(7) Eine persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ist durch zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigte nur unter Mitnahme des zugesendeten Briefumschlags und Stimmzettels zulässig.
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