(1) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2004 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) § 3 Abs 2 und 3, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) § 3 Abs 2 und 3 sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 9/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) Die §§ 3 Abs 2 und 3, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Die §§ 3 Abs 2 und 3, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(10) § 3 Abs 2 und 3 sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(11) Die §§ 3 Abs 3a und 5, (§) 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 90/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(12) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 104/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(13) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 108/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(14) § 3 Abs 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBI Nr 47/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(15) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(16) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(17) § 3 Abs 2, 3 und 3a sowie § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 3a, (§) 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(19) § 3 Abs 2 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(20) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 98/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21) Die §§ 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(22) § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(23) Die §§ 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 134/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(24) Die § 3 Abs 2, 3, 3a und (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 123/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(25) § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2023 treten mit 3. Februar 2023 in Kraft und gelten für Leistungen im Kalenderjahr 2023. Auf Leistungen, die vor Beginn des Kalenderjahres 2023 erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(26) Die § 3 Abs 2, 3 und 3a, § 4 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(27) Die §§ 3 Abs 2, 3 und 3a sowie (§) 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Leistungen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht werden, sind die Bestimmungen in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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