(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des 2. Monats, das dem Monat der Kundmachung der Verordnung vorausgeht, in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 2001, LGBl Nr 52, über die Höhe der für Hilfe Suchende zu leistenden Pflegeentgelte in Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen privater Rechtsträger und die Altenheim-Tarifobergrenzen-Verordnung, LGBl Nr 37/1998, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 121/1998 und 14/2000 sowie der Kundmachung LGBl Nr 44/1999 außer Kraft.
(2) Für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim öffentlicher oder privater Rechtsträger aufgenommene Personen, die mangels Anspruchsvoraussetzungen kein Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, ist der Pflegetarif der Pflegestufe 1 (§ 4) anwendbar. Diese Regelung gilt auch bei einem Heimwechsel.
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