(1) Für die Erbringung der im § 1 Abs 1 erfassten Leistungen hat der Sozialhilfeträger den Grundtarif und für die Erbringung von Leistungen gemäß § 1 Abs 2 den Pflegetarif zu leisten.
(2) Im Betrag für den Finanzierungs- und Investitionsbedarf werden bei der Berechnung des Grundtarifes folgende Kosten berücksichtigt:
1. Aufwendungen für Mieten;
2. Ausgaben für Investitionen;
3. Aufwendungen für Abschreibungen;
4. Aufwendungen für Darlehenstilgungen;
5. Finanzierungskosten.
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