(1) Für Hilfe Suchende, die in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim untergebracht sind, sind unabhängig von der speziellen Pflegebedürftigkeit des einzelnen Hilfe Suchenden regelmäßig folgende Leistungen zu erbringen:
1. Wohnraumüberlassung;
2. Verpflegung (Vollpension) im Speiseraum oder Stockwerk, Tischservice eingeschlossen;
3. Pflege im Krankheitsfall;
4. Heimleitung und Büroverwaltung;
5. technische Gebäudeverwaltung;
6. allgemeine Beratungsdienste;
7. kulturelle und gesellige Unterhaltungs- sowie Beschäftigungsangebote in angemessenem Umfang.
(2) Der tägliche Bedarf an Hilfen und Leistungen der Pflege, Betreuung und Haushaltsführung für Hilfe Suchende, die in einem Seniorenpflegeheim untergebracht sind, kann insbesondere umfassen und nach Intensität unterschieden werden:
1. Grundreinigung und pflegebedingte Reinigung des Wohn-Schlaf-Raumes und der Sanitäranlagen;
2. Waschen, Bügeln und geringfügiges Ausbessern der Leib- und Hygienewäsche; dies beinhaltet auch die pflegebedingte Wäschereinigung;
3. Bettwäscheversorgung einschließlich dem Beziehen der Betten;
4. Unterstützung der Mobilität und Lagerung;
5. Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme;
6. Unterstützung bei der Körperpflege;
7. Unterstützung beim An- und Auskleiden;
8. Hilfe im Bereich der Ausscheidung einschließlich Kontinenztraining;
9. Durchführung von ärztlich angeordneten Maßnahmen;
10. Hilfe und besondere Aufsicht bei hirnorganischen
Krankheitsbildern.
Sämtliche Hilfen und Unterstützungen umfassen auch die Anleitung bei der Durchführung von pflegerischen Verrichtungen.
(3) Die erbrachten Pflegeleistungen sind personenbezogen schriftlich darzustellen. In den Leistungsausweis kann der Hilfe Suchende und der Sozialhilfeträger jederzeit Einsicht nehmen.
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