Vorwort
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke 44/14, 44/3, 533, 534/1, 534/2 und 541 KG 55501 Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 und 10 lit c und d ROG 1998) wie folgt zulässig:
1. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 500 m²;
2. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 850 m².
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.