Vorwort
§ 1
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 990/3, 1494, 1495, 1496 und 1998 KG 56518 Hallwang I für Handelsgroßbetriebe (§ 17 Abs 9 ROG 1998) wie folgt zulässig:
1. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte (§ 17 Abs 10 lit a) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m²;
2. für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte (§ 17 Abs 10 lit c) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m².
§ 2
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Hallwang über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.