Pflichten des Gastgewerbetreibenden und der Gäste
§ 6
(1) Der Gastgewerbetreibende hat:
1. die Betriebsräume und allfällige sonstige Betriebsflächen, ausgenommen die, die der Beherbergung dienen, während des Zeitraumes zwischen der Sperrstunde und der Aufsperrstunde geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und Flächen noch ein weiteres Verweilen dort gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen Flächen gegen Entgelt bewirten;
2. die Gäste rechtzeitig auf den bevorstehenden Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen;
3. die für den jeweiligen Gastgewerbebetrieb geltende Sperrzeit in den Betriebsräumen deutlich sichtbar anzuschlagen.
(2) Die Gäste haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.
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