Sonderregelung für bestimmte Gastgewerbe
§ 3
(1) Die auf Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die festgelegten Sperrzeiten hinaus jeweils bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft bzw Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels offen gehalten werden.
(2) Die auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen jeweils bis zu einer Stunde vor und nach der für den jeweiligen Flugplatz behördlich genehmigten Betriebszeit oder vor und nach der für die Abwicklung für Bedarfs- oder Ausweichflüge angeordneten erweiterten Betriebszeit offen gehalten werden.
(3) Für Gastgewerbebetriebe auf Bahnhöfen und Flugplätzen mit durchgehendem Bahn- bzw Flugverkehr gelten keine Sperrzeiten. Das Gleiche gilt für Gastgewerbebetriebe an Autobahnen und Schnellstraßen.
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