Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
§ 89
Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Dienstverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende während der ersten Anwesenheit in der Veranstaltungsstätte zu belehren über
1. die Bedienung der Brandmeldeanlage und der Sicherheitsbeleuchtung,
2. das Verhalten bei Brand und Panik,
3. die Betriebsvorschriften.
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