Brandsicherheitswache
§ 88
(1) Bei allen Volltheatern, bei Saaltheatern mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m² und bei Zirkussen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 900 Personen muss eine Brandsicherheitswache anwesend sein.
(2) Die Behörde kann die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache darüber hinaus verlangen, wenn es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
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