Anwesenheit technischer Fachkräfte
§ 87
(1) Bei Volltheatern müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Bühnenmeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein.
(2) Die Behörde kann die Anwesenheit (weiterer) technischer Fachkräfte und die Anwesenheit von technischen Fachkräften auch bei anderen Veranstaltungsstätten verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
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