4. Abschnitt
Anwesenheit und Belehrung von
verantwortlichen Personen
Anwesenheit des Betreibers
§ 85
Während des Betriebszeit muss der Verfügungsberechtigte über die Veranstaltungsstätte oder ein geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
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