3. Abschnitt
Benutzung technischer Einrichtungen
Bedienungs- und Wartungspersonal
§ 82
Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen sowie versenk- oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.
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